Zeitwertkonten

Notfall

Zeitwertkonten, Jederzeitige Verfügbarkeit ist ausgeschlossen Bei einem schwerwiegenden Notfall wie beispielsweise bei Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz oder bei Lebensgefahr kann der Arbeitgeber zulassen, einen Teil des Guthabens aus dem Zeitwertkonto an den Arbeitnehmer auszuzahlen - aber nur in der notwendigen Höhe.

Jederzeitige Verfügbarkeit
ist ausgeschlosen!

Die jederzeitige Verfügbarkeit und Verwendung des Guthabens - beispielsweise zum Erwerb einer Immobilie - entspricht nicht dem Zweck von Zeitwertkonten und ist deshalb bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anerkennung schädlich. Die jederzeitige Verfügbarkeit gibt es deshalb nicht und sollte in den Rahmenvereinbarungen auch ausgeschlossen werden.