Notfall
Bei einem schwerwiegenden Notfall wie beispielsweise bei Bedrohung der wirtschaftlichen
Existenz oder bei Lebensgefahr kann der Arbeitgeber zulassen, einen Teil des Guthabens
aus dem Zeitwertkonto an den Arbeitnehmer auszuzahlen - aber nur in der notwendigen Höhe.
Jederzeitige Verfügbarkeit
ist ausgeschlosen!
Die jederzeitige Verfügbarkeit und Verwendung des Guthabens - beispielsweise zum Erwerb einer Immobilie - entspricht nicht dem Zweck von Zeitwertkonten und ist deshalb bei der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Anerkennung schädlich. Die jederzeitige Verfügbarkeit gibt es deshalb nicht und sollte in den Rahmenvereinbarungen auch ausgeschlossen werden.